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Praxis-Guide

BOS-Anzeigeverfahren: Die 9 Schritte zur legalen Inbetriebnahme

Der vollständige Behördenweg einer digitalen BOS-Objektfunkanlage gemäß BDBOS-Leitfaden L-OV V3.3 und DIN 14024 – von der Erforderlichkeitsmessung über Frequenzgestattung bis zur doppelten Freigabe durch Landesstelle und BDBOS.

14 Min. Lesezeit Aktualisiert: 04.09.2026 Fachlich geprüft · BODeV-zertifiziert

Kurz gesagt

Die Errichtung einer digitalen BOS-Objektfunkanlage unterliegt grundsätzlich dem Anzeigeverfahren der BDBOS. Es gliedert sich in neun nummerierte Punkte des offiziellen BDBOS-Anzeigeformulars – von der Planung der Netzanbindung bis zur schriftlichen Freigabe durch Landesstelle und BDBOS. Jeder Schritt ist sequenziell: ohne Abschluss des Vorschritts kann der Folgeschritt nicht begonnen werden. Ein Fehler in den Unterlagen bedeutet Rücklauf – und damit Baustopp.

Rechtliche Grundlagen und beteiligte Stellen

Grundlage des Anzeigeverfahrens ist der Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV) der BDBOS in Version 3.3 sowie die DIN 14024-1 (Planung, Projektierung, Installation, Betrieb und Instandhaltung von Objektfunkanlagen). Ergänzend gelten die länderspezifischen Vorgaben der Landesstellen.

Am Verfahren sind stets vier Stellen beteiligt:

Der Objekteigentümer trägt die Kosten für Errichtung und Betrieb. Mit der Planung kann er ein Fachplanungsbüro seiner Wahl beauftragen – die Detailplanung muss jedoch von Feuerwehr/Brandschutzbehörde und BDBOS gebilligt werden.

Hinweis zu Länderregelungen: Neben dem BDBOS-Leitfaden existieren in den Ländern und Kommunen eigene Konzepte und Richtlinien zur Objektversorgung, die bei Planung, Genehmigung und Errichtung zusätzlich zu berücksichtigen sind. BESCom kennt die spezifischen Vorgaben der Hamburger und schleswig-holsteinischen Behörden aus über 450 abgenommenen Projekten.

Die 9 Punkte des BDBOS-Anzeigeformulars

Das offizielle Anzeigeformular der BDBOS strukturiert den Prozess in neun nummerierte Punkte, die sequenziell von den jeweiligen Beteiligten ausgefüllt und weitergeleitet werden. Ein Überspringen ist nicht möglich.

PunktBezeichnungAusführendKerndokumente
1 Planung der Netzanbindung Fachplaner/Errichter Erforderlichkeitsmessprotokoll, Objektbeschreibung, Konzeptplanung
2 Prüfung durch die anfordernde Stelle BOS / Feuerwehr Bestätigung Erforderlichkeit, technische Vorgaben
3 Vorgaben durch die Landesstelle Landesstelle Technische Rahmenvorgaben, Anbindungsart (TMO/DMO)
4 Anbinde-Informationen Fachplaner/Errichter + BDBOS Verwaltungsvertrag zur Netzanbindung, Linkbilanz
5 Gestattung der Frequenznutzung BDBOS → Landesstelle → Errichter Frequenznutzungsbescheid-Nummer
6 Finale Ausführungsplanung Fachplaner/Errichter Versorgungsmessung, Umfeldmessung, Zellwechselmessung, Spektrumanalyse, Grundrisspläne, Fotos
7 Funktionaler Praxistest BOS + Landesstelle (vor Ort) Prüfprotokoll, Wartungsvertrag, Einweisungsnachweis
8 Freigabe Landesstelle Landesstelle Schriftliche Zustimmung zur Inbetriebnahme
9 Freigabe BDBOS BDBOS Genehmigung Frequenznutzung und Inbetriebnahme

Punkte 1–3: Konzeptphase und Bedarfsfeststellung

Punkt 1 – Planung der Netzanbindung (Fachplaner/Errichter)

Der Fachplaner füllt das BDBOS-Anzeigeformular aus und übergibt es gemeinsam mit folgenden Unterlagen in elektronischer Form an die anfordernde Stelle/BOS:

Weitergehende Planungen und Messungen dürfen erst nach Feststellung der Erforderlichkeit erstellt werden – Aufwand vor Schritt 2 trägt der Auftraggeber auf eigenes Risiko.

Punkt 2 – Prüfung durch die anfordernde Stelle (BOS/Feuerwehr)

Die zuständige Brandschutzbehörde oder Feuerwehr bestätigt die Erforderlichkeit der Anlage und trägt gegebenenfalls weitergehende taktische Anforderungen ein – etwa zu Redundanzen, funktionserhaltenden Maßnahmen oder Versorgungskategorien. Anschließend leitet sie das Formular mit allen Unterlagen an die Landesstelle weiter.

Punkt 3 – Vorgaben durch die zuständige Landesstelle

Die Landesstelle prüft die eingereichten Unterlagen und trägt die notwendigen technischen Rahmenvorgaben ein – insbesondere die Anbindungsart (TMO über Repeater, TMO über eigene Basisstation oder DMO), die Versorgungsanforderungen sowie ggf. Anforderungen aus der Sicherheitsinfrastruktur. Das Formular wird anschließend an den Planer/Errichter zurückübermittelt.

Wichtige Frist: Die Gültigkeit der Anbindungsinformationen (Zeitraum zwischen Punkt 3 und Punkt 4) beträgt maximal 6 Monate. Wird dieser Zeitraum ohne triftigen Grund überschritten, muss das Verfahren ab Schritt 3 neu aufgesetzt werden.

Punkte 4–6: Frequenzgenehmigung und Ausführungsplanung

Punkt 4 – Anbinde-Informationen (Fachplaner/Errichter → BDBOS)

Mit Punkt 4 übermittelt der Errichter alle technischen Anbinde-Informationen gemäß BDBOS-Ausfüllhinweisen. Gleichzeitig muss der unterschriebene Verwaltungsvertrag zur Netzanbindung (TMO) an die BDBOS versandt und der Landesstelle in Kopie vorliegen. Einzureichende Unterlagen bei Punkt 4:

Punkt 5 – Gestattung der Frequenznutzung (BDBOS)

Nach interner Prüfung erteilt die BDBOS die Frequenznutzungsgenehmigung und leitet die Nummer des Frequenznutzungsbescheides über die zuständige Landesstelle an den Planer/Errichter weiter. Erst ab diesem Zeitpunkt darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Bei der Errichtung ist eine Voranmeldung mit mindestens 5 Tagen Vorlaufzeit per E-Mail bei der Landesstelle erforderlich.

Punkt 6 – Finale Ausführungsplanung (Fachplaner/Errichter)

Dies ist der umfangreichste Schritt: Vor dem funktionalen Praxistest sind der Landesstelle sämtliche Abschlussunterlagen zu übergeben – gemäß BDBOS-Vorgaben zweifach ausgedruckt inklusive DVD in einem Aktenordner. Erforderliche Unterlagen:

Praxis-Hinweis: Jede einzelne Planungsunterlage ist in einer separaten PDF-Datei einzureichen. Zusätzlich sind alle Dokumente im nicht schreibgeschützten Originalformat (Office-Programme) bereitzustellen. Unvollständige Einreichungen führen zu Verfahrensverzögerungen.

Punkte 7–9: Praxistest, Landesfreigabe und BDBOS-Freigabe

Punkt 7 – Funktionaler Praxistest (BOS + Landesstelle vor Ort)

Der funktionale Praxistest ist die Vor-Ort-Abnahme der fertig errichteten Anlage. Er wird gemeinsam mit der anfordernden BOS-Stelle und der zuständigen Landesstelle durchgeführt. Voraussetzungen für die Terminvereinbarung:

Das Protokoll des Praxistests wird zusammen mit dem ausgefüllten Anzeigeformular von der BOS-Stelle an die Landesstelle übermittelt.

Punkt 8 – Freigabe Landesstelle

Nach erfolgreich abgeschlossenem Praxistest stimmt die zuständige Landesstelle unter Punkt 8 des Anzeigeformulars der Inbetriebnahme schriftlich zu. Dies ist die erste von zwei erforderlichen Freigaben.

Punkt 9 – Freigabe BDBOS (Betriebserlaubnis)

Die BDBOS erteilt als Frequenzinhaberin und Netzbetreiberin die endgültige Genehmigung: Sie gestattet die Frequenznutzung und attestiert anhand der eingereichten Messprotokolle die Rückwirkungsfreiheit auf die BOS-Freifeldversorgung. Mit Übersendung des Anzeigeformulars Punkt 9 an den Errichter über die zuständige Landesstelle erhält der Errichter die Genehmigung zur Inbetriebnahme. Erst dann darf die Anlage dauerhaft in Betrieb genommen werden.

Keine Inbetriebnahme ohne Punkt 9: Wird die Anlage vor der schriftlichen BDBOS-Freigabe betrieben, handelt es sich um eine ungenehmigte Nutzung des BOS-Digitalfunknetzes. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt ohne Freigabe keine Nutzungsfreigabe für das Gebäude – Baustopp und Vertragsstrafen sind die unmittelbare Folge.

Typische Stolperfallen und Zeitplan

In der Praxis vergehen von der ersten Panoramamessung bis zur BDBOS-Freigabe typischerweise 3 bis 6 Monate, bei komplexen Sonderbauten auch länger. Die häufigsten Verzögerungsursachen:

Häufige Fragen zum BOS-Anzeigeverfahren

Das BOS-Anzeigeverfahren ist der neunstufige behördliche Prozess gemäß BDBOS-Leitfaden L-OV V3.3, über den eine digitale Objektfunkanlage an das BOS-TETRA-Digitalfunknetz angeschlossen und in Betrieb genommen wird. Es beginnt mit der Erforderlichkeitsmessung und endet erst mit der doppelten Freigabe durch Landesstelle (Punkt 8) und BDBOS (Punkt 9).

Von der Erforderlichkeitsmessung bis zur BDBOS-Freigabe vergehen je nach Objektgröße und Behörde typischerweise 3 bis 6 Monate. Entscheidend ist die Vollständigkeit der Unterlagen bei Punkt 6 – unvollständige Einreichungen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Die Gültigkeitsfrist zwischen Punkt 3 und Punkt 4 beträgt maximal 6 Monate.

Das Anzeigeformular wird sequenziell von vier Stellen bearbeitet: Fachplaner/Errichter (Punkte 1, 4, 6), anfordernde BOS-Stelle/Feuerwehr (Punkt 2), zuständige Landesstelle (Punkte 3, 5, 8) und BDBOS (Punkt 9). BESCom übernimmt die vollständige Antragsstellung und koordiniert alle Behördenkontakte.

Für Punkt 6 (Finale Ausführungsplanung) sind u. a. einzureichen: Versorgungsmessung mit Objektfunkanlage, Umfeldmessung, Zellwechselmessung, Anlage 2 zum Verwaltungsvertrag, Spektrum- und Netzwerkanalyse, Fotos des Technikraums und aller Systemkomponenten sowie vollständige Grundrisspläne. Alle Unterlagen sind zweifach ausgedruckt inkl. DVD in einem Aktenordner bei der Landesstelle einzureichen.

Beim funktionalen Praxistest prüfen anfordernde BOS-Stelle und Landesstelle die fertige Anlage gemeinsam vor Ort. Voraussetzung ist ein abgeschlossener Wartungsvertrag und die Einweisung einer verantwortlichen Person. Eine Voranmeldung mit mindestens 5 Tagen Vorlaufzeit per E-Mail bei der Landesstelle ist zwingend erforderlich. Das Prüfprotokoll wird anschließend zusammen mit dem Anzeigeformular an die Landesstelle übermittelt.

Nein. Erst nach der schriftlichen BDBOS-Freigabe (Punkt 9) – der Gestattung der Frequenznutzung und der Inbetriebnahme – darf die Anlage dauerhaft betrieben werden. Die BDBOS attestiert zuvor anhand der eingereichten Messprotokolle die Rückwirkungsfreiheit auf die BOS-Freifeldversorgung. Ohne diese Freigabe erteilt die Bauaufsichtsbehörde keine Nutzungsfreigabe für das Gebäude.

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